Aktuelle Informationen zum Umgang mit Corona

Liebe Schulgemeinde, 

aufgrund der aktuellen Lage hat der Landkreis Gießen eine Allgemeinverfügung zur Verhinderung der Ausbreitung des Corona-Virus im Zusammenhang mit dem Besuch von Schulen erlassen.

Zentrale Punkte dieser Allgemeinverfügung sind: 

  1. In allen Schulen nach § 33 Nr. 3 Infektionsschutzgesetz besteht ab der 5. Jahrgangsstufe entgegen §3Abs. 1 der 2. Corona-VO eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung mit Ausnahme des Präsenzunterrichts im Klassenverband.
    Diese Pflicht gilt nicht während des Verzehrs von Speisen und Getränken und während der Ausübung des Schulsportunterrichts.
  2. Die erweiterte Pflicht nach Ziff. 1 besteht ausnahmsweise nicht für Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können.
  3. Die erweiterte Pflicht nach Ziff. 1 gilt ferner nicht, soweit die allgemeinen Abstandsund Hygieneregeln des Robert-Koch-Instituts, insbesondere der Mindestabstand von 1,50 Metern zu anderen Personen, eingehalten werden können.
  4. In allen Schulen nach § 33 Nr. 3 Infektionsschutzgesetz wird dringend empfohlen, praktischen Schulsportunterricht außerhalb geschlossener Räume stattfinden zu lassen. In jedem Fall wird empfohlen, einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten.
  5. 3Abs. 1 Satz 2 der 2. Corona-VO ist insoweit ausgesetzt und findet in den betroffenen Schulen keine Anwendung.
  6. Schüler und Lehrer/Betreuer, welche mit respiratorischen Symptomen (zum Beispiel Fieber oder Geruchs- und Geschmacksverlust) erkrankt sind, haben sich umgehend an ihren Hausarzt oder das Gesundheitsamt zur Beratung und ggf. Vereinbarung eines Untersuchungstermins zu wenden. Sie dürfen bis zur Feststellung der medizinischen Unbedenklichkeit im Hinblick auf das Sars-CoV-2-Virus nicht das Schulgelände betreten.
  7. Nach Bekanntwerden eines positiven Testergebnisses eines Schülers haben abweichend von Ziffer 1, sämtliche Schüler des betroffenen Klassenverbandes bis 14 Tage nach dem letzten gemeinsamen Kontakt eine Mund-Nasen-Bedeckung auch im Unterricht zu tragen.
  8. Diese Allgemeinverfügung tritt am 18. Oktober 2020 in Kraft und gilt bis einschließlich 1. November 2020. Eine Verlängerung bleibt vorbehalten.

Die komplette Verfügung, den aktuellen Hygieneplan sowie weitere nützliche Informationen finden Sie auf unserer Homepage im Bereich Infos für Eltern.